Die PartG mbB vereint die Vorteile der Personengesellschaft in Bezug auf Gründungsaufwand, Publizitäts- und Steuerpflichten mit dem Vorteil der Kapitalgesellschaft hinsichtlich der gesetzlichen Haftungsbeschränkung.
Die PartG mbB profitiert von einer gesetzlichen Haftungsbeschränkung für Berufsversehen. Die Haftungsgefahren im Berufsalltag sind vielfältig und seit 2001 durch die akzessorische Mithaftung stetig verschärft worden, zuletzt auch für berufsübergreifende Haftungen z. B. des Steuerberaters für Vorbehaltsaufgaben des Rechtsanwalts (BGH Urt. v. 09.12.2010 – IX ZR 44/10, NJW 2011, 2301).
Durch die PartG mbB ist jegliche Berufshaftung auf das Vermögen der Partnerschaft beschränkt.
Die Partnerschaft kam schon bisher in den Genuss einer Haftungsbeschränkung auf das Partnerschaftsvermögen, wobei der bearbeitende Partner weiterhin unbeschränkt persönlich haftet, § 8 Abs. 2 PartGG. Bei Teamarbeit, die bei komplexeren Mandaten zum Arbeitsalltag gehört, ergeben sich Unsicherheiten über die Tragweite der Haftungsbegrenzung bzw. ob sich die Haftungskonzentration auf das gesamte Team erstreckt.
Diese Unsicherheit wird durch die PartG mbB beseitigt. Hier ist klargestellt, dass neben dem Gesellschaftsvermögen keine private Haftung für Berufsversehen entsteht.
Für die PartG mbB bedarf es eines geringen Gründungsaufwandes analog dem Gründungsaufwand der Partnerschaftsgesellschaft nach bisherigem Recht. Die handelsrechtlichen Buchführungs- und Publizitätspflichten gelten nicht. Die PartG mbB unterliegt als Personengesellschaft nicht der Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht.
Bitte prüfen Sie, ob sich die Umgründung in eine PartG mbB für Ihre Kanzlei lohnt!
zur Anpassung der Berufshaftpflichtversicherung
Für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater sind erhöhte Mindestversicherungssummen und Jahreshöchstleistungen zu beachten:
Damit wird wenigstens für die Rechtsanwälte und Patentanwälte in der PartG mbB eine signifikante Deckungslücke geschlossen, die in der Vergangenheit nicht versicherbar war.
Bei der interprofessionellen PartG mbB (z. B. RAe, PAe, StB, WP) ist die jeweils strengste Anforderung zu erfüllen. Es gilt die höchste Pflichtversicherungssumme und Jahreshöchstleistung. Soll zusätzlich das Partnerschaftsvermögen durch eine vorformulierte vertragliche Haftungsbeschränkung geschützt werden, sind die Versicherungsanforderungen gem. § 52 BRAO n. F. (§ 51a BRAO a. F.), § 45b PAO n. F. (§ 45a PAO a. F.), § 67a StBerG und § 54a WPO zu beachten. Die Haftungsvereinbarung ist erst wirksam, wenn mindestens die 4-fache Pflichtversicherungssumme vorgehalten wird. Bei Rechtsanwälten und Patentanwälten ist also eine Versicherungssumme von mind. € 10 Mio. zu vereinbaren, bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern mind. € 4 Mio. Bei der interprofessionellen PartG mbB von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern gilt wiederum der Grundsatz der höchsten Pflichtversicherungssumme also mind. € 10 Mio. (!) mit ggf. abgestuften Jahreshöchstleistungen (vgl. Schaubild).